Kompetente & fachkundige Vertretung
Fachgebiete
Unter Familienrecht versteht man die Summe aller rechtlichen Regelungen, die durch Ehe und Verwandtschaft existent werden. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl I Nr. 135/2009 vom 30.12.2009) zählen auch die eingetragenen Partner zu diesem Personenkreis. Familienrechtliche Beziehungen spielen in vielen anderen Rechtsgebieten des privaten Rechts (Mietrecht, Erbrecht) und des öffentlichen Rechts eine Rolle, ohne zum Familienrecht im eigentlichen Sinn zu gehören.
Im Eherecht wie auch bei den eingetragenen Partnern stellen sich vor der Eheschließung, während aufrechter Ehe und bei der Eheauflösung rechtliche Fragen. Bestenfalls vor der Eheschließung ist abzuklären, ob ein Ehepakt (Gütergemeinschaft, §§ 1217 ff ABGB) geschlossen werden soll oder sonstige Regelungen für den Fall einer Ehescheidung oder im Fall des Todes.
Mit dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 (FamRÄG 2009, BGBl. I. Nr. 75/2009) wurde § 97 Ehegesetz dahin modifiziert, dass (Vorweg-) Vereinbarungen zulässig sind, wonach die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung mittels Notariatsaktes wirksam vereinbart werden kann und für die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens die Einhaltung der Schriftform genügt. Alle Regelungen unterliegen aber einer anschließenden eingeschränkten gerichtlichen Prüfung, womit besonders grobe und unzumutbare Unbilligkeiten verhindert werden sollen (näheres dazu zB Gitschthaler in EF-Z 2010/5).
Im Fall einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe stellt sich die Frage, ob eine einvernehmliche Scheidung (§ 55a Ehegesetz) durchgeführt werden kann, oder mangels Einigung über die Scheidungsfolgen die Einleitung eines streitigen Scheidungsverfahrens (§§ 49 ff EheG) unumgänglich ist.
Unsere Kanzlei unterstützt und berät Sie in all diesen ehe- und familienrechtlichen Belangen, zB eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung auszuarbeiten, in der alle zu regelnden Punkte, über die zwischen den Ehegatten Einigung gefunden werden muss, berücksichtigt werden, vertritt Sie aber auch im streitigen Scheidungsverfahren.
Bei einer Ehescheidung ist konsequent darauf zu achten, dass nach Auflösung der Ehe weiterhin ein Kranken- und Unfallversicherungsschutz besteht, nötigenfalls durch entsprechend rechtzeitige Antragstellung beim zuständigen Sozialversicherungsträger.
Im Bereich des Gesellschaftsrechtes beginnt die Beratung mit dem Finden und der Wahl der Rechtsform, in der angehende Unternehmer den künftigen Betrieb führen. Zur Auswahl stehen – neben der Einzelunternehmerschaft - insbesondere die Personengesellschaften (Offene Gesellschaft (OG), Rechtsgrundlage: §§ 105 UGB) und die Kommanditgesellschaft (KG), §§ 161 UGB sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, GmbH-Gesetz). All diese Gesellschaften entstehen mit der Eintragung im Firmenbuch. Zur Gründung einer GmbH ist die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages (in Notariatsaktform) erforderlich, im Fall der Errichtung einer GmbH nur durch eine Person allein die schriftliche Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft. Weitere Voraussetzung ist (bei der üblicherweise vorzunehmenden Bargründung) die Einzahlung des Stammkapitals von € 17.500,00.
Die Wahl der richtigen Rechtsform hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, hauptsächlich von steuerlichen Aspekten, daneben aber auch von (zivilrechtlichen) Haftungsfragen, sozialversicherungsrechtlichen und gewerberechtlichen Belangen.
Auch bei laufendem Betrieb können sich durch Änderung der Umstände Maßnahmen zur Rechtsformänderung stellen (Einbringungen, Umgründungen). Im Fall einer Unternehmensbeendigung, im Fall eines Verkaufes oder sonstigen Betriebsübergaben stellen sich weitere Herausforderungen an die rechtlich und steuerlich richtigen Verhaltensweisen und Vertragsgestaltung.
Der Begriff Inkassowesen umschreibt das Tätigkeitsgebiet der Forderungseintreibung mittels Mahnung, Klage und anschließender Exekution (Zwangsvollstreckung). Klagen und Exekutionsanträge werden bei den Gerichten elektronisch eingebracht. Mittels Exekutionsanträgen können verschiedene Exekutionsarten beantragt werden, wie zB
- Fahrnisexekution (Pfändung und Verkauf von Gegenständen des Schuldners)
- Gehaltspfändung (Pfändung des Lohn-/Gehaltseinkommens des Schuldners beim Arbeitgeber, der die pfändbaren Teile einzubehalten und an den Gläubiger zu überweisen hat)
- Pfändung von Forderungen des Schuldners, die dieser gegenüber anderen hat (soweit derartige Forderungen überhaupt bekannt sind);
- Zwangsversteigerung von Liegenschaften des Schuldners
- Einverleibung von Pfandrechten auf Liegenschaften des Schuldners
Der Bereich des Inkassowesens ist rechtschutzversicherbar, was im Unternehmensbereich grundsätzlich zu empfehlen ist und den Vorteil bringt, dass im Fall der Uneinbringlichkeit zumindest keine zusätzlichen weiteren Kosten entstehen.
Unternehmenssanierungen, Privatkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren)
Die aktuelle Rechtslage ergibt sich durch folgende Gesetzgebungsakte:
- Gesamtreform des Exekutionsrechts - GREx (BGBl I 86/2021), und
- Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG (BGBl I 147/2021)
Eine drohende Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) ist weiterhin kein Grund, den Kopf in den Sand zu stecken oder aufzugeben. Ab Erkennen eines Handlungsbedarfes besteht zunächst die Möglichkeit, eine außergerichtliche Regelung (Sanierung) mit den Gläubigern zu erreichen. Für den Fall des Scheiterns einer außergerichtlichen Sanierung ist in Evidenz zu halten, dass binnen 60 Tagen (§ 69 (2) IO) ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Konkurseröffnung zu beantragen ist.
Zuständig für das Insolvenzverfahren sind:
- Das Landesgericht für alle Unternehmer und Unternehmen.
- Das Bezirksgericht für die Konkurse natürlicher Personen, die kein Unternehmen (mehr) betreiben (= Schuldenregulierungsverfahren, "Privatkonkurs").
Der Privatkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren) wird (zweckmäßigerweise) eröffnet über Antrag des Schuldners, womit ein Exekutions- und Zinsenstopp verbunden ist, eine Vermögensverwertung ist vorzunehmen. Ergebnis dieses Verfahrens sollte sein, dass ein Zahlungsplan nach § 194 (1) IO angenommen wird, der eine Rückzahlungsquote für 3 Jahre vorsieht. Bei Erfüllung führt dies zur Restschuldbefreiung.
Zum Abschöpfungsverfahren
Für den Fall der Ablehnung des angebotenen Zahlungsplanes muss bereits im einleitenden Antrag die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gem § 199 (1) IO mit Tilgungsplan und eventualiter mit Abschöpfungsplan (Antrag ist vorsorglich für beide Alternativen einzubringen!) beantragt werden (für die Durchführung ist keine Zustimmung der Gläubiger erforderlich). Dies führt dann zum Tilgungsplan (Dauer 3 Jahre) oder Abschöpfungsplan (Dauer 5 Jahre). Bei Einhaltung der Obliegenheiten führt dies jeweils zur Restschuldbefreiung.
Besonderheit
Liegt dem Abschöpfungsverfahren ein Tilgungsplan zugrunde, so ist der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens abzuweisen (§ 201 (2) IO), wenn
- der Schuldner nicht längstens binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren (§ 49a EO) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt,
Ausnahme: Hat der Schuldner bei dem der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit (§ 49a EO) vorangegangenen Vollzug kein Unternehmen betrieben, so ist Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt, wenn der Schuldner binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ergreift und ab der öffentlichen Bekanntmachung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine neuen Schulden eingeht, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.“
oder - der Tatbestand des Abs. 1 Z 3 innerhalb von fünf Jahren erfüllt wurde (der Schuldner hat vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat).
Ergebnis: Bei Einhaltung der Voraussetzungen ist innerhalb von 3 Jahren die Schuldenfreiheit zu erlangen.
Die Kanzlei ist ständig mit der Abwicklung von Liegenschaftsverträgen (Wohnungseigentumskaufverträgen) befasst, wie auch mit der Verfassung von Bauträgerverträgen nach dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG), wobei RA Mag. Berger auch als Treuhänder gemäß § 12 BTVG fungiert. Jede treuhändige Abwicklung wird - sofern darauf nicht verzichtet wird – nach dem Treuhand-Revisions-Statut (abrufbar unter: www.srak.at) der Salzburger Rechtsanwaltskammer durchgeführt.
Darauf sollten Sie beim Ankauf einer Immobilie achten
Hat man sich erst einmal entschlossen, sich für eine Immobilie (ein bestimmtes Grundstück, ein Haus, eine Eigentumswohnung) zu interessieren, gilt es, eine Reihe von Erkundigungen einzuholen, um nach Vertragsabschluss keine unliebsamen Überraschungen zu erleben. Eine erste Beschreibung des Vertragsobjektes wird man vom Verkäufer erhalten, danach wird man jedenfalls eine persönliche Besichtigung der Immobilie vornehmen.
Sofern Lage und Ausstattung des Vertragsobjektes den Ziel- und insbesondere den Preisvorstellungen entsprechen, sind vor Vertragsabschlüssen weitere Maßnahmen anzuraten:
- Beischaffung eines Auszuges aus dem Grundbuch, jeweils beim örtlich zuständigen Bezirksgericht (über die entsprechende technische Möglichkeit zur Grundbuch-Abfrage verfügt natürlich die Anwaltskanzlei). Empfehlenswert ist überdies auch eine Einsichtnahme in die Urkundensammlung beim jeweils zuständigen Bezirksgericht, was für Urkunden zB beim BG St. Johann/Pg. ab 03.04.2006 großteils aufgrund der Anbindung der Rechtsanwaltskanzlei an das auf ADV umgestellte Grundbuch in elektronischer Form möglich ist.
- Beischaffung eines Auszuges aus der digitalen Katastermappe vom Vermessungsamt (auch diesen Auszug kann die Anwaltskanzlei direkt abfragen).
- Sofern Hinweise auf das Vorhandensein von öffentlichen oder privaten Gewässern oder Quellen auf der jeweiligen Liegenschaft vorhanden sind, empfiehlt sich auch die Einsichtnahme in das Wasserbuch, das vom Landeshauptmann geführt wird. Die Einsichtnahme erhält man beim Amt der Salzburger Landesregierung wie auch bei den jeweiligen örtlichen Bezirkshauptmannschaften.
- Sofern der Verkäufer im Firmenbuch eingetragen ist, empfiehlt sich jedenfalls auch die Einholung eines entsprechenden Firmenbuchauszuges (über die entsprechende technische Möglichkeit zur - auch internationalen - Firmenbuch-Abfrage verfügt natürlich die Anwaltskanzlei).
- Solcher Art mit allen aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Informationen ausgestattet empfiehlt sich jedenfalls eine nochmalige Besichtigung der Liegenschaft. Bei diesem "Lokalaugenschein" ist insbesondere die Lage des Grundstückes mit dem Vermessungsplan (Auszug aus der digitalen Katastermappe) zu vergleichen, ob die konkrete Lage mit dem Vermessungsplan übereinstimmt. An Ort und Stelle sind unter Umständen Anlagen (gebahnte Wege oder Straßen, Kanal- und/oder Wasserleitungen, Quellfassungen etc.) ersichtlich, die auf das Vorhandensein von Dienstbarkeiten zugunsten anderer Personen oder Grundstücken schließen lassen. Diese Informationsbeschaffung vor Ort ist deswegen von besonderer Bedeutung, weil der gute Glaube auf den Grundbuchsstand (wenn darin keine Belastungen eingetragen sind) nichts nützt, wenn man bei gehöriger Aufmerksamkeit bei der Besichtigung einer Liegenschaft eben solche Anlagen feststellen kann, die auf das Vorhandensein von Dienstbarkeiten zugunsten anderer schließen lassen. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich besonders streng und kann es daher durchaus passieren - was auch immer wieder vorkommt - dass man eine Liegenschaft erwirbt, die zwar nach dem Grundbuchstand lastenfrei ist, tatsächlich aber mit einer Dienstbarkeit belastet ist und man sodann diese Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen muss. Von der Rechtsprechung werden nämlich solche Dienstbarkeiten, die man bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen muss, als sogenannte "offenkundige" Dienstbarkeiten gewertet, die der jeweilige Erwerber auch bei bücherlicher Lastenfreiheit gegen sich gelten lassen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer ausdrücklich Lastenfreiheit zugesichert hat. In diesem Fall kann man sich bezüglich Schadenersatz- und Rückabwicklungsansprüchen nur an den Verkäufer halten. Eine persönliche und unmittelbare Besichtigung des jeweils zu erwerbenden Grundstückes ist daher nicht nur ratsam, sondern unumgänglich.
- Eine weitere Informationsbeschaffung betrifft Fragen des Wasser- und Kanalanschlusses. Vor dem Erwerb einer Liegenschaft ist hier jedenfalls abzuklären, ob der Anschluss an das öffentliche Wassernetz oder an eine Wassergenossenschaft bzw. der Anschluss an eine Quelle möglich ist. Darüber hinaus ist abzuklären, ob eventuell Anschlussgebühren von der zuständigen Gemeinde bereits vorgeschrieben wurden bzw. mit welchen Kosten die jeweiligen Anschlüsse verbunden sind.
- Weiters ist zu klären, welche Rechte und Pflichten mit dem Vertragsobjekt verbunden sind, ob bei der konkreten Nutzung des Vertragsgegenstandes bspw. Auflagen nach feuerpolizeilichen Vorschriften oder nach der Gewerbeordnung vorhanden sind. Zur Klärung der Bebaubarkeit der Liegenschaft ist vor Vertragsabschluss die konkrete Widmungsart der Liegenschaft festzustellen, und zwar durch Einsichtnahme in die jeweiligen Flächenwidmungs- und Bebauungspläne wie auch in das jeweilige räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde.
- Sofern es sich beim Kaufgegenstand um eine Eigentumswohnung handelt, empfiehlt sich die Beischaffung des jeweiligen Parifizierungsbeschlusses und des Wohnungseigentumsvertrages. Diese Urkunden sind beim jeweiligen für das konkrete Grundstück zuständigen Bezirksgericht beizuschaffen.
- Last but not least sind auch die jeweiligen Grundverkehrsgesetze (die für jedes Bundesland verschieden sind) zu beachten, weil gegebenenfalls zur Aufnahme der Nutzung die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erforderlich ist.
- In die Vertragsverhandlungen mit dem Verkäufer ist die konkrete Art der Verwendung des Kaufobjektes als Geschäftsgrundlage des Vertrages miteinzubeziehen, weil der Verkäufer dann Gewähr dafür zu leisten hat, dass sich das Grundstück auch für die konkrete beabsichtigte Nutzung eignet.
- Sofern aus Gründen, die nicht der Käufer zu vertreten hat, die vereinbarte Nutzung des Kaufgegenstandes scheitert, ist der Kaufvertrag rückabzuwickeln, wofür bereits in der Kaufvertragsgestaltung konkrete Regelungen vorgesehen werden können.
- Sofern man nicht persönlich sämtliche Informationsbeschaffungen, die oftmals mit weiten Wegen und hohem Zeitaufwand verbunden sind, vornehmen will, wird die notwendige Informationsbeschaffung (u.a. Abfrage aus Grund- und Firmenbuch wie aus der digitalen Katastermappe) die Anwaltskanzlei gerne für Sie vornehmen und den Liegenschaftskaufvertrag vorbereiten, der den Interessen beider Vertragspartner gerecht wird. Ein guter Vertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass am Ende beide Vertragspartner zufrieden sind. Die Rechtsanwaltskanzlei BERGER · BRANDSTÄTTER bietet aufgrund der Ausbildung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der täglichen Praxis in diesem Bereich in hohem Maße Gewähr dafür, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird und alle wichtigen Vertragspunkte berücksichtigt werden.
Ärztehaftpflicht, Patientenrecht
In den meisten Fällen von Rechtstreitigkeiten zwischen Arzt und Patient im Falle eines Misserfolges der ärztlichen Behandlung geht es neben der Klärung, ob die Behandlung überhaupt lege artis (somit entsprechend der Regeln der ärztlichen Kunst) erfolgt ist um die Frage, ob die erforderliche Aufklärung durchgeführt wurde. Der Patient hat nämlich das Recht (damit korrespondierend hat der Arzt die Pflicht), den Patienten über alle wesentlichen Umstände aufzuklären. Der behandelnde Arzt hat dabei über folgende Bereiche aufzuklären:
- Diagnoseaufklärung (Erklärung der Krankheit);
- Behandlungsaufklärung (Darlegung der therapeutischen Möglichkeiten und Alternativen);
- Risikoaufklärung (Erörterung der Risiken und Folgen).
Sollte über einen oder mehrere dieser drei Aufklärungsbereiche nicht oder unvollständig aufgeklärt worden sein bzw. sollte eine derartige Aufklärung überhaupt unterblieben sein ist eine dennoch vorgenommene Behandlung als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit rechtswidrig, weil eine wirksame Einwilligung mangels gehöriger Aufklärung nicht vorliegt, sodass der behandelnde Arzt wie auch der Rechtsträger der Krankenanstalt, in welcher der behandelnde Arzt tätig ist, schadenersatzpflichtig werden kann. Beweispflichtig für das Vorliegen einer vollständig erfolgten Aufklärung sowie gegebenenfalls über den Umstand, dass ein Patient auch bei gehöriger Aufklärung dennoch in die vorgenommene Behandlung eingewilligt hätte, ist der behandelnde Arzt.
Der Umfang der ärztlichen Risikoaufklärung liegt dabei im Spannungsfeld zwischen übertriebener Aufklärung (wie von der Ärzteschaft unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 07.03.2006, 5 Ob 165/05 h behauptet wird) und der nach der Rechtsprechung geforderten Aufklärung. Nach der Rechtsprechung ist die Aufklärungspflicht umso umfassender, je weniger dringlich die Maßnahme scheint, sowie umso weniger umfassend, je notwendiger der Eingriff ist. Sofern nicht ein Notfall vorliegt, ist bei jedem Eingriff jedenfalls über alle typische Risiken, die speziell dem geplanten Eingriff anhaften und die auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht vermieden werden können, immer aufzuklären, dies ganz unabhängig davon, wie oft bzw. wie selten diese Komplikationen auftreten, außer es handelt sich dabei um ein Risiko von geringer Erheblichkeit, das nicht geeignet ist, die Entscheidung eines vernünftigen Patienten zu beeinflussen. Die Aufklärung hat jedenfalls durch den Arzt persönlich mündlich zu erfolgen. Eine schriftliche Aufklärung, wenngleich diese auch von einem Patienten unterfertigt werden sollte, genügt nicht.
Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht:
Vom österreichischen Gesetzgeber wurde mit zwei gesetzlichen Regelungen im Jahr 2006 dem Bedürfnis entsprochen, eine Regelung für die Zukunft zu treffen für den Fall, dass aufgrund künftig allenfalls eintretender fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit (nunmehr Entscheidungsfähigkeit) selbst keine Vertretungshandlungen mehr vorgenommen werden können bzw. bestimmte medizinische Heilbehandlungen abgelehnt werden. Dabei handelt es sich um folgende Bestimmungen, zuletzt mit dem 2. ErwSchG (BGBl I Nr. 59/2017):
Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff ABGB):
Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht besteht die Möglichkeit, dass eine bestimmte Person mit der Besorgung bestimmter Angelegenheiten für den Fall bevollmächtigt wird, dass der Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verlieren sollte. Zur Gültigkeit dieser Vorsorgevollmacht sind bestimmte Formerfordernisse einzuhalten, wobei für besondere im Gesetz aufgelisteten Angelegenheiten auch die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes oder Notars erforderlich ist. Der Vorteil dieser Vorsorgevollmacht liegt darin, dass bereits zu Zeiten, in denen man noch voll geschäftsfähig ist, bereits Vorsorge bezüglich seiner zukünftigen Vertretung für den Fall treffen kann, dass man selbst die Geschäftsfähigkeit verliert.
Patientenverfügung (Bundesgesetz über Patientenverfügungen (PatVG,
BGBl I 55/2006 idF BGBl I 12/2019):
Mit diesem seit 01.06.2006 in Geltung stehenden Gesetz wird der Fall geregelt, inwieweit bestimmte medizinische Behandlungen abgelehnt und daher nicht durchgeführt werden dürfen für den Fall, dass der Patient zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist. Dabei ist eine verbindliche Patientenverfügung gegeben, wenn die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sind oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen sowie weiters hervorgeht, dass der Patient die Folgen dieser Verfügung zutreffend einschätzt; weiters hat der verbindlichen Patientenverfügung eine umfassende ärztliche Aufklärung voranzugehen und ist diese Verfügung schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen zu errichten. Die Wirksamkeit dieser Patientenverfügung ist von Gesetz wegen mit acht Jahren befristet, diese kann aber jeweils immer wieder erneuert werden.
Hauptsächlichste Gesetzesquellen für das Mietrecht finden sich in den §§ 1090 ff ABGB und im Mietrechtsgesetz (MRG). Entscheidende Bedeutung kommt dabei zu, ob das MRG überhaupt anwendbar ist, nur zum Teil oder zur Gänze, weil daran erhebliche Rechtsfolgen geknüpft sind.
Das MRG findet zB überhaupt keine Anwendung in sogenannten "Ein- oder Zweiobjekthäusern". Darunter versteht man Gebäude mit nicht mehr als 2 selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten (nachträglich geschaffene Räume durch Dachbodenausbau zählen dabei nicht mit). In diesem Fall sind nur die Bestimmungen des ABGB anzuwenden, was zB dazu führen kann, dass im Fall eines Verkauf des Hauses der neue Eigentümer die bisherigen Mieter gem § 1120 ABGB kündigen kann. Im Anwendungsbereich des MRG wäre dies nicht möglich.
Teilweise anwendbar ist das MRG, und zwar die Bestimmungen über
- den Kündigungsschutz (§§ 29 - 36 MRG) und
- das Mietrecht im Todesfall (§ 14 MRG)
(um nur die wichtigsten zu nennen, unter anderem)
- auf Mietgegenstände in frei finanzierten Neubauten (Baubewilligung nach 30.06.1953)
- Nachträglich nach 31.12.2001 neu geschaffene Dachbodenräume
- Nach 30.04.2006 durch Zubau neu geschaffene Mietgegenstände
- Mietgegenstände im Wohnungseigentum nach 08.05.1945.
Die Anwendbarkeit des MRG ist aus Mietersicht dann besonders bedeutsam, wenn es um Fragen der Kündigung oder des Eintrittes von Angehörigen in das Mietvertragsverhältnis im Todesfall geht. Durch die Kündigungsbestimmungen der §§ 29 ff des MRG ist hier der Mieter geschützt und auch das Mietrecht im Todesfall gibt es nur im MRG. Nach den Bestimmungen des ABGB (§ 1116a ABGB) könnte der Vermieter im Todesfall des Mieters das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auflösen.
Bereits im Mietvertrag (der zweckmäßigerweise immer schriftlich abzuschließen ist, insbesonders aus Vermietersicht, wobei einige Bestimmungen Schriftform verlangen, um rechtsgültig zu werden) ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, welchem Regelungsregime (ABGB/MRG) die Bestandräumlichkeiten unterliegen, damit nicht im Verlauf des Mietvertrages oder bei dessen erwartetem Ablauf unliebsame Überraschungen auftreten.
Gerichtliches Strafverfahren
Zu diesem Fachgebiet gehört das gerichtliche Strafverfahren inklusive dem Finanzstrafverfahren vor den Gerichten und den Finanzstrafbehörden: Jeder Beschuldigte hat das Recht, zu seiner Verteidigung und zur Wahrnehmung seiner Interessen einen Rechtsanwalt als Verteidiger beizuziehen. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen muss der Beschuldigte einen Verteidiger haben, widrigenfalls das gesamte Verfahren nichtig ist. So bedarf beispielsweise (§ 61 StPO) der erwachsene Beschuldigte zwingend eines Verteidigers
- in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht oder dem Schöffengericht
- im Verfahren vor dem Einzelrichter, wenn eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist (ausgenommen in Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 (4) StGB)
- wenn und solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet.
Der jugendliche Beschuldigte muss zwingend einen Verteidiger haben (§ 39 JGG)
- im Verfahren vor den Gerichtshöfen (Einzelrichter, Schöffen- und Geschworenengericht),
- aber auch im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn die Verteidigung im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen notwendig oder zweckmäßig ist.
Um eine effektive Verteidigung zu erreichen ist es zweckmäßig, den Verteidiger rechtzeitig zu beauftragen, weil noch auf den Gang des Ermittlungsverfahrens Einfluss genommen werden kann, wie auch rechtzeitig vor Abhaltung der Hauptverhandlung Beweisanträge und eine schriftliche Gegenäußerung zur Anklageschrift eingebracht werden können.
Weiters ist im Vorfeld eines Strafverfahrens abzuklären, ob im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung diese für die Kosten der Verteidigung aufzukommen hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn bloß ein Fahrlässigkeitsdelikt angeklagt ist. Bei Bestehen eines entsprechenden Rechtsschutzversicherungsvertrages hat die Rechtsschutzversicherung aber auch in bestimmten Fällen einer Anklage wegen eines Vorsatzdeliktes Kostendeckung zu gewähren, und zwar dann, wenn die angeklagte Handlung oder Unterlassung sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, wobei dann bei Anklage eines Vorsatzdeliktes rückwirkend Versicherungsschutz gegeben ist, wenn ein rechtskräftiger Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdeliktes erfolgt.
In diesem Zusammenhang kann nur angeraten werden, jedenfalls eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, weil ein Fahrlässigkeitsdelikt zB im Straßenverkehr leicht passieren kann und allein die Gutachterkosten von kfz-technischen Sachverständigen ein enormes Ausmaß erreichen können, die im Falle einer Verurteilung vom Beschuldigten zu bezahlen sind.
Sofern eine Haftpflichtversicherung (Kfz-Haftpflicht, Privathaftpflicht) besteht ist auch mit dieser abzuklären, ob Kostendeckung für die Verteidigungskosten gewährt wird, was insbesondere und zumeist dann der Fall ist, wenn sich ein Geschädigter dem Strafverfahren mit der Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche als Privatbeteiligter anschließt.
Link zum Artikel von RA Mag. Berger in den Salzburger Nachrichten (Der Staatsbürger) vom 25.11.2000:
Verwaltungsstrafverfahren
Unter einem Verwaltungsstrafverfahren versteht man das von den Bezirkshauptmannschaften oder Bundespolizeidirektionen geführte Verfahren hinsichtlich der in vielen umfangreichen Sondergesetzen normierten Verwaltungsübertretungen (StVO, KFG, GewO, ForstG, WRG, WappenG, etc.). Die Verfahrensordnung für dieses Verwaltungsstrafverfahren ist das Verwaltungsstrafgesetz (VStG). Als Berufungsinstanz in Verwaltungsstrafsachen sind seit 01.01.2014 neun Landesverwaltungsgerichte (eines pro Bundesland) eingerichtet, die über Berufungen gegen erstinstanzliche Straferkenntnisse grundsätzlich (von einigen Ausnahmen abgesehen) in einer mündlichen Berufungsverhandlung zu entscheiden haben.
Das Landesverwaltungsgericht entscheidet aber nicht nur als Berufungsinstanz, sondern auch in erster Instanz über Beschwerden wegen Ausübung sogenannter unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (so zB gegen Polizeiübergriffe).
Link zum Artikel von RA Mag. Berger in den Salzburger Nachrichten (Der Staatsbürger) vom 05.01.2001:
Sofern ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht, deckt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren; davon ausgenommen sind die sogenannten Bagatellverfahren, in denen eine lediglich geringe Geldstrafe verhängt wird, wobei die Versicherungsbedingungen diese Bagatellgrenze definieren, bis zu der eine Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung nicht besteht (Deckung erst ab rund € 140,00 mehr oder weniger). Diesbezüglich ist immer in die konkreten Versicherungsbedingungen des jeweiligen Rechtsschutzversicherungsvertrages Einsicht zu nehmen.
Unfallschäden, Skirecht
Ein Unfall im Straßenverkehr oder auf der Skipiste ist relativ schnell passiert. Sollte dabei nicht nur ein reiner Sachschaden entstanden sein, sondern auch ein Personenschaden oder ein derartiger auch nur zu befürchten sein, ist jedenfalls unverzüglich die Polizei zu verständigen. Im Idealfall ist es sogar möglich, unmittelbar nach dem Unfall Fotos über die Unfallsörtlichkeiten anzufertigen (bestenfalls auch über die beteiligten Unfallfahrzeuge in der Unfallsendlage).
In weiterer Folge übernehmen wir für Sie die gesamte Abwicklung eines Unfallschadens, sei es die
- aktive Geltendmachung Ihrer Ansprüche aus dem Unfallereignis oder
- die Abwehr einer von der Unfallgegenseite allenfalls gegen Sie erhobenen (unberechtigten) Schadenersatzforderung oder
- Ihre Verteidigung, sollte es im Zusammenhang mit dem Unfall zu einem Strafverfahren kommen.
In jedem Fall einer Vertretung übernehmen wir die gesamten mit der Abwicklung zusammenhängenden außergerichtlichen wie gerichtlichen Maßnahmen (Beischaffung des Strafaktes, Privatbeteiligtenanschluss, Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung, Schadensmeldung an die Haftpflichtversicherung, Veranlassung der Besichtigung, Aufforderungsschreiben, Klage, Einspruch oder Klagebeantwortung etc.), sodass Sie bei der Abwicklung eines Schadensfalles grundsätzlich selbst nichts zu veranlassen haben.
Sofern eine außergerichtliche Schadensabwicklung mit dem Kfz - Haftpflichtversicherer bzw. Privathaftpflichtversicherer scheitert, übernehmen wir natürlich auch die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor sämtlichen österreichischen Gerichten, insbesondere vor dem Bezirksgericht St. Johann/Pg. und dem Landesgericht Salzburg.
Bei Kfz-Unfällen im Ausland besteht nun aufgrund des EU-Rechtes (Art 9 EuGVVO) die Möglichkeit, den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer direkt vor dem Gericht des eigenen Wohnsitzes in Anspruch zu nehmen, so konnte zB bei einem Unfall in London, den eine Person mit Wohnsitz in St. Johann/Pg. gehabt hat, der englische Kfz-Haftpflichtversicherer vor dem Bezirksgericht St. Johann/Pg. mit Erfolg geklagt werden. Einzige Voraussetzung dieses Gerichtsstandes ist, dass auch das auswärtige Recht eine unmittelbare Klage (wie § 26 KHVG) gegen den Versicherer zulässt (was in England und in vielen weiteren EU-Ländern der Fall ist).
Im Versicherungsrecht treten hauptsächlich Streitigkeiten in folgenden Bereichen auf:
- Die Haftpflichtversicherung will keine Deckung für einen konkret eingetretenen Schaden gewähren, meist unter Hinweis auf bestimmte Formulierungen in den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen und/oder unter Hinweis auf allfällige Obliegenheitsverletzungen.
- Die Unfallversicherung lehnt die vertragsgemäße Zahlung für den Eintritt einer dauernden Invalidität ab und bestreitet die Kausalität und/oder die Höhe des Umfanges einer durch den Unfall eingetretenen dauernden Invalidität.
Viele Unfallversicherungsbedingungen sehen im Fall des Vorliegens einer Meinungsverschiedenheit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen die Beurteilung durch eine Ärztekommission vor. Anhand der konkreten Versicherungsbedingungen ist anhand des jeweiligen konkreten Einzelfalles zu beurteilen, ob die Anrufung der Ärztekommission erforderlich ist oder sofort die Klage bei Gericht eingebracht werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass nicht jede Rechtsschutzversicherung die Kosten eines allfälligen Ärztekommissionsverfahrens deckt, sodass in jedem Einzelfall der Deckungsumfang des Rechtsschutzversicherungsvertrages zu überprüfen ist.